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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich: „Lieferungen") der Fa.Bülent Böyük, sowie ihrer jeweiligen Tochterunternehmen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunden). Der Kunde erklärt sich durch deren widerspruchslose Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden.

1.2

Andere Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3

Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot, Kennzeichnungen, Garantien und Vertragsschluss

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2

Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind unverbindlich und werden nur dann verbindlicher Vertragsgegenstand, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2.3

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

2.4

2.1. Der Vertrag ist erst dann für uns verbindlich, wenn wir die Auftragsbestätigung schriftlich erteilen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferung, Lieferzeiten, Lieferverzögerung, Verpackung und Gefahrübergang

3.1

Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig

3.2

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit vom Kunden vorzunehmenden Handlungen. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, der zu leistenden Anzahlung oder dem vereinbarten Abruf durch den Kunden. Kommt der Kunde mit dem Abruf in Verzug, behalten wir uns vor, die Ware gegen Rechnungsstellung nach unserer Wahl an den Kunden zu versenden oder einzulagern und die Lagerung dem Kunden nach den üblichen Sätzen zu berechnen.

3.3

Eine Lieferung erfolgt nur, wenn der Kreditrahmen des Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung nicht überschritten ist.

3.4

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat oder unsere Lieferungsbereitschaft angezeigt ist.

3.5

Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die auch durch zumutbare Aufwendungen nicht behoben werden und eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, Maßnahmen staatlicher Behörden sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Sofern durch die vorgenannten Umstände die Auftragserfüllung ohne unser Verschulden dauerhaft ganz oder teilweise ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich wird, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gewähren wir die zuviel geleisteten Zahlungen des Kunden unverzüglich zurück. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.

3.6

Versand und Verpackung bewirken wir nach bestem Ermessen. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verschicken wir unsere Sendungen grundsätzlich auf Kosten des Kunden und auf seine Gefahr.

3.7

Wird die Ware dem Kunden zugeschickt, so geht mit ihrer Übergabe an die Transportperson, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Versendung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald ihm Versandbereitschaft angezeigt ist.

3.8

Mehrweg-Paletten, Spezialkisten, und andere Sonderverpackungen verbleiben unser Eigentum und sind sofort nach Freiwerden ohne Zwischenbenutzung frachtfrei an den Absender zurückzusenden. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von acht Wochen nach Lieferung zurückgegeben, sind wir berechtigt, sie dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3.9

Beanstandungen wegen Transportverzögerungen, Fehlmengen oder Transportschäden hat der Kunde unverzüglich gegenüber unserem Spediteur und Frachtführer geltend zu machen und uns dies unverzüglich mitzuteilen.

3.10

Wir sind nicht verpflichtet, auf Geheiß des Kunden an Dritte zu liefern.

4. Gewährleistung, Pflichten des Kunden bei Mängelanzeige durch seine Kunden

4.1

Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich - bei offensichtlichen Mängeln jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang der Ware - schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer mitgeteilt werden. Dies gilt entsprechend bei Unvollständigkeit der Ware. Auf unsere Aufforderung sind Belege, Muster, Packzettel und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

4.2

Ist die Ware mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung nachbessern, oder mangelfreien Ersatz liefern. Im Einvernehmen mit dem Kunden können wir die Ware auch gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Fehlende Mengen werden, soweit möglich, nachgeliefert. Wir behalten uns vor, im Einvernehmen mit dem Kunden eine Gutschrift zu erteilen. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Der Kunde hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktritts- oder Minderungsrecht, sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 4.9 zu.

4.3

Der Kunde hat uns unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug auf unsere Liefergegenstände zu informieren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen uns, auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 BGB.

4.4

Nicht von uns vorab autorisierte Werbeaussagen des Kunden gegenüber seinen Kunden oder in seinen Werbematerialien begründen keine Mängelansprüche gegen uns.

4.5

Im Falle eines Rückgriffs des Kunden für Aufwendungen wegen einer Mängelanzeige seines Kunden (§ 478 BGB) leisten wir Aufwendungsersatz nur bis zur Höhe der mit der verhältnismäßigen Art der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Wir leisten keinen Ersatz für Aufwendungen, die auf einer nachträglichen Verbringung der Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden beruhen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

4.7

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns (§ 478 BGB) bestehen zudem nur insoweit, als der Kunde mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

4.8

Im Falle des Rückgriffs gemäß § 478 BGB tragen wir nur dann gegenüber dem Kunden für die Dauer von 6 Monaten ab der Übergabe an den Verbraucher die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht schon vor Gefahrübergang an den Kunden vorlag, wenn zwischen diesem Gefahrübergang, und der Weiterveräußerung durch den Kunden nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind.

4.9

Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder wenn wir in besonderer Weise Vertrauen für uns in Anspruch genommen haben, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

4.10

Wir haften nicht für Schäden aller Art, die infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung unserer Anweisungen zur Behandlung, Prüfung und Lagerung unserer Erzeugnisse, natürlicher Abnutzung oder sonstiger Einflüsse entstehen, es sei denn, wir hätten dies zu vertreten. Dasselbe gilt, falls der Kunde oder Dritte an von uns ausgelieferter Ware Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungen vornehmen.

4.11

Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.

4.12

Rügt der Käufer zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, sind wir berechtigt, ihm die uns hierdurch entstandenen, angemessenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

4.13

Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 438 Abs. 3 und 479 BGB bleiben unberührt.

4.14

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel 4. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

4.15

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.

4.16

Ungeachtet des Vorstehenden haften wir keinesfalls für indirekte Schäden wie zum Beispiel entgangenen Gewinn.

5. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

5.1

Es gelten jeweils die Preise am Tag der Auslieferung, sofern schriftlich nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblich für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf unseren Konten. Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung mittels Wechsel werden keine Skonti gewährt.

5.2

Der Kunde kommt in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Der Kunde kommt auch in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahl-

5.3

ungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Kunde bei fälligen Zahlungen spätestens dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung automatisch in Verzug kommt, bleibt unberührt.

5.4

Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

5.5

Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen     Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis höherer Zinsen bleibt vorbehalten.

5.6

Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten auch aus anderen Verträgen mit uns nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.

5.7

Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.8

Soweit sich aus den Umständen eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt, die bei Anlehnung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen oder wenn Zahlungsfristen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder von einer Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Unter denselben Voraussetzungen können wir alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen, es sei denn, der Kunde hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

6.2

Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung unserer Ware oder deren Verbindung mit anderen Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 6.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswerts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung haben.

6.3

Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt irr Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab; diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen wir gemäß Ziffer 6.2. Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 6.1.
5.1. Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen
haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen
einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware
veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich
beglaubigte Urkunden
5.2. über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

6.4

Zu anderem Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehende Ware oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt, insbesondere darf er die Ware nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Pfändungen durch Dritte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Waren/Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.

6.5

Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist. Gleiches gilt, wenn sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert.

6.6

Übersteig: der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so werden w r auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

6.7

An Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot oder unserer Lieferung aushändigten, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

7. Datenschutz

7.1

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu verarbeiten, zu speichern oder an eine Kreditschutzorganisation zu übermitteln, soweit dies für den Vertragszweck oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Kunden dies ver­bietet.

8. Markennutzung

8.1

Der Kunde darf die für uns geschützten Marken in seiner Werbung nur mit unserem zuvor erteilten Einverständnis, nach unseren Vorgaben, in der Originalgestaltung und nur für unveränderte Originalwaren nutzen. Unser Einver­ständnis kann jederzeit widerrufen werden. Für die Ausgestaltung seiner Werbung trägt der Kunde die alleinige Verantwortung.

9. Maßgebliche Sprachfassung

9.1

Diese Alllgemeinen Lieferbedingungen wurden in deutscher Sprache verfasst. Sie können in jede beliebige Sprache übersetzt werden, wobei der deutsche Wortlaut stets maßgebend ist.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort des liefernden Werkes oder Lagers.

10.2

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Korneuburg, Österreich.

10.3

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Rechtsnormen des Kollisi­onsrechtes sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG)

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